Wir haben geöffnet!

Wintersaison 24/25

Der Grawandlift, der Gletscherseelift und der Schlepplift Finail sind ganztägig geöffnet. Ab Samstag, 23. November, wird auch der Sessellift Hintereis in Betrieb genommen! Ab dem 29. November öffnen zudem die Lazaun-Umlaufbahn, der Glockenlift und das Kinderland.

Zu den Öffnungszeiten

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis, welches durch den Erwerb der Fahrkarten, Skipässe und der Skiwertkarten der Schnalstaler Gletscherbahnen AG begründet wird und legen die Rechte und Pflichten der Benutzer im Zusammenhang mit deren Nutzung fest. Es handelt sich um Fahrkarten für die Personenbeförderung, welche die Benutzung der Aufstiegsanlagen und der von den Anlagen bedienten Skipisten ermöglichen.

2. Der Schnalstaler Gletscherbahnen AG obliegt ausschließlich der Betrieb der Beförderungsanlagen und der damit verbundenen Dienstleistungen, wie die Bereitstellung des abgesicherten Skigeländes. Jegliche Nutzung des restlichen Geländes (Variantefahrten und Nutzung der Steige) erfolgt auf eigene Verantwortung der Nutzer.

3. Die erworbene Fahrkarte und insbesondere die Zeitkarte (Skipass) ist streng persönlich und kann mit Vor- und Nachnamen und/oder mit einem Foto des Inhabers versehen werden. Die Zeitkarte  darf nicht abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht oder manipuliert werden. Der Gültigkeitszeitraum darf nicht verändert werden.

4. Bei Erwerb von Fahrkarten und Zeitkarten  für Minderjährige übernimmt die erwachsene Begleitperson  die Beaufsichtigungspflicht gerade hinsichtlich der Benutzung der Aufstiegsanlagen, sowie der vom Gesetz 363/2003 (mit den darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen) vorgesehenen Verhaltensvorschriften und  sämtlicher geltenden und anwendbaren Vorschriften der Staats-, Regional- und Landesgesetzgebung. Die Beförderung der Minderjährigen ist nur  unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung eines  begleitenden Erwachsenen erlaubt.

5. Der Betreiber trägt keine Verantwortung und Haftung für eine unsachgemäße Benutzung der Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Benutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen, auf den Skipisten, sowie auf den dazugehörigen Bereichen. Die Anweisungen des Betriebspersonals und die an der Talstation der Anlagen  ausgehängten Vorschriften und Verhaltensregeln für die Benutzer müssen auf jeden Fall befolgt werden.

6. Auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren müssen die Fahrberechtigungskarte (der Skipass oder die Skiwertkarte) vorgewiesen und die Identifizierung durch Vorweisen eines gültigen Ausweises des Benutzers gestattet werden.

7. Jedem Missbrauch bei der Benutzung der Fahrberechtigungskarte (Skipässe oder der Skiwertkarten) folgt unverzüglich deren Entzug, deren Annullierung oder deren Aussetzung der Gültigkeit. Skipässe und Skiwertkarten können außerdem bei Verletzung der geltenden Vorschriften der Staats-, Regional- oder Landesgesetzgebung durch die zuständige Aufsichtsbehörde entzogen, oder deren Gültigkeit ausgesetzt oder annulliert werden. Jeglicher Missbrauch kann gerichtlich geahndet werden: der Rechtsweg mit sämtlichen, eventuell nötigen Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug – Art. 640 ital. StGB) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.

8. Fahrberechtigungskarten (Skipässe und Skiwertkarten), welche nicht gebraucht oder nur teilweise gebraucht, entzogen, annulliert, deren Gültigkeit ausgesetzt oder mutwillig beschädigt wurden, werden nicht ersetzt oder rückerstattet.

9. Der Skipass wird nur bei Skiunfällen ab dem Datum der Hinterlegung an der Skipasskasse rückvergütet. Dazu ist ein ärztliches Attest, ausgestellt vom Krankenhaus, wo der Verletzte eingeliefert wurde und welches belegt, dass aufgrund der Verletzung die Benutzung der Anlagen für den erforderlichen Zweck nicht mehr möglich ist, erforderlich. Begleitpersonen oder Familienmitglieder haben kein Anrecht auf Rückvergütung. Die Errechnung des Rückerstattungsbetrages erfolgt auf Grund des Preises der bereits abgefahrenen Skipasstage. Für ½-Tages- und Tages-Skipass ist keine Rückerstattung möglich.

10. Für den Zugang zu den Aufstiegsanlagen erforderlich, erfüllen die Fahrberechtigungskarten, sowie der Skipass und die Skiwertkarte als Transportdokumente die Auflagen eines Steuerbeleges (Ministerialdekret 30.06.1992 und nachfolgende Ergänzungen und Änderungen) und müssen für die gesamte Dauer der Fahrt aufbewahrt werden.

11. Der ununterbrochene Betrieb aller Aufstiegsanlagen sowie die Befahrbarkeit aller Pisten des Skigebietes der Schnalstaler Gletscherbahnen AG werden nicht gewährleistet, da beide auch von Umständen abhängig sind, die nicht dem Einfluss der Betreiber unterliegen, wie z.B. Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Schneebedingungen, Ausfall der Anlagen, Stromverfügbarkeit, Seuchen, Epidemien und/oder Pandemien, Amtsverfügungen sowie Verhinderung durch höhere Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse. In all diesen Fällen ist jegliche Form von Rückerstattung oder Entschädigung ausgeschlossen. In Abweichung zu den Bestimmungen der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches ist jegliche Form eines Ausgleichs ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung oder der Nutzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, welche (wie in den oben genannten Fällen) nicht von den Schnalstaler Gletscherbahnen AG zu vertreten ist.

12. Der Skifahrer fährt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Wahl der Skipiste und die Fahrweise müssen den persönlichen Fähigkeiten, den Geländeverhältnissen, der Schneelage, der durch Hinweisschilder gebotenen Vorschriften, den Witterungs- und Sichtverhältnissen angepasst werden und auf die Betriebszeiten der Aufstiegsanlagen abgestimmt sein. Jeder Skifahrer hat ferner die anwendbare Regional- oder Landesgesetzgebung, die vom Gesetz 363/2003 und darauffolgenden Änderungen vorgeschriebenen Verhaltensregeln sowie die Verhaltensvorschriften, welche in den Skipassausgabestellen, bei den Aufstiegsanlagen oder auf der Webseite www.schnalstal.com ausgestellt sind, zu beachten. Im Falle eines Unfalls können die ärztliche Betreuung (erste Hilfe) und die Beförderung der Verletzten kostenpflichtig sein.

13. Die Einstufung der Pisten auf den Skikarten ist als reine Empfehlung zu verstehen und hat keinen verbindlichen Charakter.

14. Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, außerhalb der Betriebszeiten auf den Skipisten zu verweilen. Zuwiderhandelnde haften sowohl zivil- als auch strafrechtlich für eventuell aus der Verletzung dieser Vorschrift hervorgerufene Schäden.

15. Mit dem Erwerb und/oder der Benutzung der Fahrberechtigungskarten, sowie wie des Skipasses oder der Skiwertkarte erklärt der Benutzer die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen. Diese Geschäftsbedingungen sind bei den Skipassausgabestelle sowie auf der Webseite www.schnalstal.com ersichtlich.

16. Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die italienische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

17. In jedem Rechtsverfahren, welches die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrages oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hat, ist das italienische Recht anwendbar; ausschließlich zuständig sind die Richter des Gerichtsstandes Bozen.

18. Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Epidemie. Die Schnalstaler Gletscherbahnen AG ist bemüht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Eindämmung der Infektionen beitragen. Ebenso wichtig ist das individuelle Verhalten der Benutzer, die sich gewissenhaft an die Vorschriften und Ratschläge der Behörden zu halten haben, zu deren Bekanntmachung die Schnalstaler Gletscherbahnen AG auch über die eigene Internetseite beitragen wird. Daraus folgt, dass die Benutzung der Aufstiegsanlagen bei Nichteinhaltung der Vorschriften und Verordnungen, bei Vorliegen typischer Symptome des SARS-CoV-2-Virus oder bei Fehlen von persönlicher Schutzausrüstung, soweit vorgeschrieben, verboten ist. Zuwiderhandelnden wird die Fahrberechtigungskarte entzogen und der Zugang und der Transport verwehrt.

Jegliche Form der Haftung zu Lasten der Betreiber der Aufstiegsanlagen ist im Falle einer Ansteckung ausgeschlossen.

19. Reklamationen

Beschwerden oder Anregungen bitte an info@schnalstal.com senden.

20. Datenschutz:

Gemäß den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO 2016/679) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Daten zur Vertragserfüllung verwendet werden. Bei Weitergabe von zusätzlicher Daten stimmen Sie automatisch für deren Verwendung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu.